Wasser - Ergänzungsgebühr

 § 4 

 Ergänzungsgebühr 

(1) Werden auf einem bisher unbebauten, jedoch an die gemeindeeigne Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstück Bauwerke errichtet und unmittelbar oder mittelbar angeschlossen, so ist - soweit sich nach § 3 Abs. 4 eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr nach § 3 Abs. 1 ergibt -  der Differenzbetrag als Ergänzungsgebühr nachzuzahlen. 

(2) Eine Ergänzungsgebühr ist auch zu entrichten, wenn bei einem an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenem Bauwerk ein Zubau in horizontaler oder vertikaler Richtung errichtet wird oder anstelle des bisherigen Bauwerkes ein größerer Neubau aufgeführt wird, oder neben dem bestehenden weitere Bauwerke errichtet und diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden; ferner dann, wenn Dach- oder Kellergeschosse sowie Dachräume für Wohn- oder Geschäftszwecke um- oder ausgebaut bzw. nutzbar gemacht werden. 

(3) Die Ergänzungsgebühr nach Abs. 2 errechnet sich aus der Differenz des nunmehrigen und des früheren Bestandes, wobei die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Anwendung finden. Eine Ergänzungsgebühr ist dann zu entrichten, wenn die Bemessungsgrundlage 150 m² übersteigt. 

(4) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungsanschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach Abs. 3 findet nicht statt. 

Gemäß Wassergebührenordnung vom 13.12.2004