Wasser - Anschlussgebühr

Detailinformationen zu dem Eintrag
inkl. MWSt18,49 € /m²

 

Gemäß Wassergebührenordnung vom 9. Dezember 2004 und der bisher erfolgten Tarifanpassungen werden folgende Gebühren verrechnet:

  

§ 3 Abs. 1:

 (1)    Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4:

          ab 01.01.2024 .................  € 18,49 inkl. MwSt., mindestens aber € 2.773,50

 

§ 3 Abs. 2: 

 (2)    Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt

        ab 01.01.2024 ..................  € 2.773,50 inkl. MwSt.

                 

§ 4 a Abs. 2:

 (2)    Die Bereitstellungsgebühr beträgt je unbebautes Grundstück 

          ab 01.01.2024 .................. € 119,54 inkl. MwSt.


§ 5 Abs. 1:

 (1)    Die jährliche Grundgebühr beträgt je Wasseranschluss, bei Objekten mit mehreren Wohnungen jedoch je Wohnung:  

         ab 01.01.2024 ................. € 119,54 inkl. MwSt.

§ 5 Abs. 2:

 (2)    Die Wassergebühr beträgt für jeden durch Wassermesser gemessenen vollen Kubikmeter: 

ab  01.01.2024 .................. € 1,41 inkl. MwSt.

    

§ 5 Abs. 4:

 (4) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. 

      Diese beträgt jährlich 

a) für unbebaute Grundstücke je Parzelle € 27,50 inkl. MwSt.

b) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, € 27,50 inkl. MwSt.

      § 5 a:

In Hinkunft ändern sich die Anschluss- bzw. Benützungsgebühren jeweils per 01.01. eines jeden Jahres im Ausmaß der Steigerung des Verbraucherpreisindexes in den vergangenen 12 Monaten, verlautbart durch die Statistik Austria auf der Basis von 1986. Sie sind zur gegebenen Zeit betraglich festzulegen. 

§ 7 Abs. 3:

 (3) Die Grundgebühr, die Gebührenpauschale und die Bereitstellungsgebühr sind in 4 Teilbeträgen, und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres, zu entrichten. 

 

§ 7 Abs. 4:

 (4) Die Wasserbezugsgebühr ist am 15. November eines jeden Jahres im Nachhinein zu entrichten. Am 15. Februar, 15. Mai und 15. August wird eine anteilige Vorauszahlung aufgrund der Vorjahresabrechnung eingehoben.