Tourismusabgabe - Ortstaxe

Detailinformationen zu dem Eintrag
inkl. MWSt2,40 €

Gebühr pro Nächtigung für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.

Tourismusabgabe gem. Oö. Tourismusgesetz 2018

Gemäß § 47 Abs. 2 unterliegen der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Die Ortstaxenpflicht endet nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen. Gästeunterkünfte sind:

  • gewerbliche Unterkunftsstätten,
  • Campingplätze (§ 1 Oö. Campingplatzgesetz), ausgenommen Stellplätze für Dauercamper,
  • Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gästen für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und
  • der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.

 

Befreiungen von der Ortstaxe:

Von der Ortstaxenpflicht ausgenommen sind gem. § 50 Oö. Tourismusgesetz 2018:

  1. Personen bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden,
  2. Personen, die aus Anlass der Absolvierung einer (Hoch-)Schule, einer Lehre oder des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen,
  3. Personen, die an einer Veranstaltung einer Jugendorganisation teilnehmen und in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen,
  4. Busfahrer und Reiseleiter sowie
  5. Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.