Kanal - Ergänzungsgebühr

 § 4 

Ergänzungsgebühr

(1) Werden auf einem bisher unbebauten, jedoch an das gemeindeeigene Kanalnetz angeschlossene Grundstück Bauwerke errichtet und unmittelbar oder mittelbar angeschlossen, so ist  - soweit sich nach § 3 Abs. 4 eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr nach § 3 Abs. 1 ergibt - der Differenzbetrag als Ergänzungsgebühr nachzuzahlen.

(2) Eine Ergänzungsgebühr ist auch zu entrichten, wenn bei einem an das gemeindeeigene Kanalnetz angeschlossenen Bauwerk ein Zubau in horizontaler oder vertikaler Richtung errichtet wird oder an Stelle des bisherigen Bauwerkes ein größerer Neubau aufgeführt wird, oder neben dem bestehenden weiterer Bauwerke errichtet und diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden; ferner dann, wenn Dach- oder Kellergeschosse für Wohn- oder Geschäftszwecke um- oder ausgebaut bzw. nutzbar gemacht werden. 

(3) Die Ergänzungsgebühr nach Abs. 2 errechnet sich aus der Differenz des nunmehrigen und des früheren Bestandes, wobei die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Anwendung finden. Eine Ergänzungsgebühr ist dann zu entrichten, wenn die Bemessungsgrundlage 150 m² übersteigt. 

(4)  Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach Abs. 3 findet nicht statt. 

Gemäß Kanalgebührenordnung vom 9. Dezember 2004.