Bauanzeigen

Bestimmte Bauvorhaben sind der Baubehörde lediglich „anzuzeigen".
Im Vergleich zu einem „bewilligungspflichtigen" Bauvorhaben können sich hierbei für den Bauwerber diverse Erleichterungen (zB im Hinblick auf die Vorlage von Einreichunterlagen usw.) ergeben.

Einige Beispiele für anzeigepflichtige Bauvorhaben:

  • Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;

  • Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m²;

  • Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;

  • Die Errichtung oder wesentliche Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschoßigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m²;

  • Die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden oder angebauten, nicht allseits umschlossenen Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;

  • Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände

Erforderliche Unterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben:

  • Ausgefüllte und unterfertigte Bauanzeige
  • Skizze, zeichnerische Darstellungen usw.

 

* Die Vorlage zusätzlicher Unterlagen kann je nach Bauvorhaben erforderlich sein.

Zuständig

Formulare